Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1992Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Untersuchungsanstalten
§ 7. (1) Zur Untersuchung von Weinen, zur Abgabe von Befunden und Gutachten und zur Ausstellung von Zeugnissen hierüber (§ 30 Abs. 1 Z 2 bis 4 des Weingesetzes) sind ermächtigt:Paragraph 7, (1) Zur Untersuchung von Weinen, zur Abgabe von Befunden und Gutachten und zur Ausstellung von Zeugnissen hierüber (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 des Weingesetzes) sind ermächtigt:
die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien,
die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt,
die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung in Wien sowie die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung in Graz, Innsbruck, Linz und Salzburg,
die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde in Klosterneuburg.
(2)Absatz 2,Zur Untersuchung von Weinen, für die die Erteilung der staatlichen Prüfnummer beantragt wurde (§ 50 Abs. 1 Z 1 des Weingesetzes), sind ermächtigt:Zur Untersuchung von Weinen, für die die Erteilung der staatlichen Prüfnummer beantragt wurde (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, des Weingesetzes), sind ermächtigt:
die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien,
die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt
die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau mit Institut für Bienenkunde in Klosterneuburg.
(3)Absatz 3,Zur Untersuchung von Weinproben gemäß § 47 des Weingesetzes sind die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien und die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt zuständig.Zur Untersuchung von Weinproben gemäß Paragraph 47, des Weingesetzes sind die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt in Wien und die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt zuständig.
Schlagworte
Lebensmittelforschung, Bundeslehranstalt, Weinbau
Dokumentnummer
NOR12135984
Alte Dokumentnummer
N8199223079J