Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ozon-Meßnetzkonzept
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 677/1992Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
1. Abschnitt
ZAHL DER MESSTELLEN UND DEREN REGIONALE VERTEILUNG
Ozonmeßstellen an vorgegebenen Standorten
§ 1.Paragraph eins,
Sofern die Messungen nicht mittels Ozonmeßstellen des Umweltbundesamtes durchgeführt werden, haben die Landeshauptmänner gemäß § 3 des Ozongesetzes in den Ozon-Überwachungsgebieten an folgenden vorgegebenen Standorten Ozonmeßstellen einzurichten und zu betreiben: Sofern die Messungen nicht mittels Ozonmeßstellen des Umweltbundesamtes durchgeführt werden, haben die Landeshauptmänner gemäß Paragraph 3, des Ozongesetzes in den Ozon-Überwachungsgebieten an folgenden vorgegebenen Standorten Ozonmeßstellen einzurichten und zu betreiben:
im Ozon-Überwachungsgebiet „Nordostösterreich“ im Gebietsanteil
Niederösterreich in Gänserndorf;
im Ozon-Überwachungsgebiet „Südostösterreich mit oberem Murtal“ im Gebietsanteil
im Ozon-Überwachungsgebiet „Oberösterreich und Nördliches Salzburg“ im Gebietsanteil
Oberösterreich in Schöneben und Linz/Berufsschule,
im Ozon-Überwachungsgebiet „Pinzgau, Pongau und Steiermark nördlich der Niederen Tauern“ im Gebietsanteil
Salzburg in St. Johann im Pongau,
Steiermark in Liezen und Salberg;
im Ozon-Überwachungsgebiet „Nordtirol“ in
der Region Karwendel/West;
im Ozon-Überwachungsgebiet „Vorarlberg“ in
im Ozon-Überwachungsgebiet „Kärnten und Osttirol“ im Gebietsanteil
Kärnten in der Region Gerlitzen und St. Paul/Herzogberg,
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136007
Alte Dokumentnummer
N8199223618J