Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot von 1,1,1-Trichlorethan und Tetrachlorkohlenstoff
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 776/1992Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Abs. 1 Z 2 tritt mit 1. 1. 1995 in KraftAbsatz eins, Ziffer 2, tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft
Text
Verbote
§ 1. (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung folgender Stoffe sind verboten:Paragraph eins, (1) Das Inverkehrsetzen und die Verwendung folgender Stoffe sind verboten:
(2)Absatz 2,Die Verbote des Abs. 1 gelten unabhängig davon, ob die jeweils genannten Stoffe in reiner Form oder als Bestandteile von Zubereitungen vorliegen; sie gelten nicht fürDie Verbote des Absatz eins, gelten unabhängig davon, ob die jeweils genannten Stoffe in reiner Form oder als Bestandteile von Zubereitungen vorliegen; sie gelten nicht für
unvermeidliche oder nur mit unverhältnismäßigem technischem Aufwand vermeidbare Verunreinigungen.
Dokumentnummer
NOR12136043
Alte Dokumentnummer
N8199224166J