Kurztitel
Verbot von 1,1,1-Trichlorethan und Tetrachlorkohlenstoff
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 776/1992Bundesgesetzblatt Nr. 776 aus 1992,
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3. (1) Von § 1 Abs. 1 Z 2 ausgenommen ist die Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan in Anlagen, die der CKW-Anlagenverordnung, BGBl. Nr. 27/1990, entsprechen, soweit sie aus technischen Gründen erforderlich ist und ein Ersatz durch andere Stoffe, deren Herstellung, Verwendung und Beseitigung das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht oder nur in geringerem Maße gefährden, oder durch andere Verfahren nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO) nicht möglich ist. Die für eine solche Verwendung erforderlichen Stoffmengen dürfen eingeführt, vorrätig gehalten und abgegeben werden.Paragraph 3, (1) Von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, ausgenommen ist die Verwendung von 1,1,1-Trichlorethan in Anlagen, die der CKW-Anlagenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1990,, entsprechen, soweit sie aus technischen Gründen erforderlich ist und ein Ersatz durch andere Stoffe, deren Herstellung, Verwendung und Beseitigung das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht oder nur in geringerem Maße gefährden, oder durch andere Verfahren nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, GewO) nicht möglich ist. Die für eine solche Verwendung erforderlichen Stoffmengen dürfen eingeführt, vorrätig gehalten und abgegeben werden.
(2)Absatz 2,Das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vom Verwender durch Vorlage eines Gutachtens einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle nachzuweisen. Das Gutachten darf zum Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie nicht älter als sechs Monate sein; in dem Gutachten ist zu begründen, warum ein Ersatz von 1,1,1-Trichlorethan innerhalb einer bestimmten, zwei Jahre nicht übersteigenden Frist nicht möglich ist. Nach Ablauf der Frist ist das weitere Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls durch ein neuerliches Gutachten darzulegen.Das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vom Verwender durch Vorlage eines Gutachtens einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle nachzuweisen. Das Gutachten darf zum Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie nicht älter als sechs Monate sein; in dem Gutachten ist zu begründen, warum ein Ersatz von 1,1,1-Trichlorethan innerhalb einer bestimmten, zwei Jahre nicht übersteigenden Frist nicht möglich ist. Nach Ablauf der Frist ist das weitere Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls durch ein neuerliches Gutachten darzulegen.
(3)Absatz 3,Wer 1,1,1-Trichlorethan auf Grund der Ausnahmebestimmung des Abs. 1 zweiter Satz in Verkehr setzt, hat dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vor dem Inverkehrsetzen zu melden und sich dabei auf ein von einem bestimmten Verwender vorgelegtes Gutachten zu beziehen.Wer 1,1,1-Trichlorethan auf Grund der Ausnahmebestimmung des Absatz eins, zweiter Satz in Verkehr setzt, hat dies dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vor dem Inverkehrsetzen zu melden und sich dabei auf ein von einem bestimmten Verwender vorgelegtes Gutachten zu beziehen.