Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 715/1992Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 715 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 36aArtikel eins, Paragraph 36 a
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Basler Übereinkommen in Kraft.
Text
Durchfuhr von Abfällen im Sinne des Basler Übereinkommens
§ 36a.Paragraph 36 a,
(1)Absatz eins,Für die Durchfuhr von Abfällen gemäß Anlage I und II des Basler Übereinkommens und von gefährlichen Abfällen gemäß § 2 Abs. 5 gelten zusätzlich zu § 36 die folgenden Bestimmungen.Für die Durchfuhr von Abfällen gemäß Anlage römisch eins und römisch zwei des Basler Übereinkommens und von gefährlichen Abfällen gemäß Paragraph 2, Absatz 5, gelten zusätzlich zu Paragraph 36, die folgenden Bestimmungen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat der notifizierenden Person den Erhalt der Notifizierung der Durchfuhr im Sinne des Art. 6 des Basler Übereinkommens unverzüglich zu bestätigen.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat der notifizierenden Person den Erhalt der Notifizierung der Durchfuhr im Sinne des Artikel 6, des Basler Übereinkommens unverzüglich zu bestätigen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaates zu bestätigen, ob gegen die Durchfuhr ein Einwand besteht oder nicht.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136093
Alte Dokumentnummer
N8199225239J