Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztegesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 461/1992Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 10. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport sind Konsumentenschutz hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer über Paragraph 10, Der Bundesminister für Gesundheit, Sport sind Konsumentenschutz hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer über
die für die Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse über Inhalt, Art und Dauer der Ausbildung sowie einer speziellen Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsfächern (Sonderfach, Wahlfach, Hauptfach, Pflichtnebenfach, Wahlnebenfach) (§§ 4 und 5),die für die Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse über Inhalt, Art und Dauer der Ausbildung sowie einer speziellen Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsfächern (Sonderfach, Wahlfach, Hauptfach, Pflichtnebenfach, Wahlnebenfach) (Paragraphen 4 und 5),
die Anerkennung von Ausbildungsstätten, die Bewilligung zur Führung von Lehrpraxen und die Anerkennung von Lehrambulatorien (§§ 6 bis 7a),die Anerkennung von Ausbildungsstätten, die Bewilligung zur Führung von Lehrpraxen und die Anerkennung von Lehrambulatorien (Paragraphen 6 bis 7 a),
die Festsetzung von Ausbildungsstellen in den Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien (§§ 6a, 6b und 7a) sowie überdie Festsetzung von Ausbildungsstellen in den Ausbildungsstätten und Lehrambulatorien (Paragraphen 6 a, 6 b und 7 a) sowie über
den Erfolgsnachweis für die Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt (§ 8) unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse Näheres durch Verordnung zu bestimmen.den Erfolgsnachweis für die Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt (Paragraph 8,) unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse Näheres durch Verordnung zu bestimmen.
Dokumentnummer
NOR12136107
Alte Dokumentnummer
N8199232308J