Rechtstracker.at

§ 9 LMKV

Fassungen
30.01.1993 bis 17.12.1999 — BGBl. Nr. 72/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 918.12.199912.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014
§ 930.01.199317.12.1999 BGBl. Nr. 72/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

30.01.1993BGBl. Nr. 72/1993

Außerkrafttretensdatum

17.12.1999

Abkürzung

LMKV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 9, (1) Werden bei der Kennzeichnung von verpackten Waren das Vorhandensein oder der geringe Gehalt einer oder mehrerer Zutaten, die für die Merkmale der Ware wichtig sind, hervorgehoben (Anpreisung), oder wirkt sich die Bezeichnung dieser Ware in der gleichen Weise aus, ist die Mindestmenge, bei entsprechender Hervorhebung eines geringen Gehaltes die Höchstmenge der verwendeten Zutaten anzugeben.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für eine Etikettierung, welche gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, die Merkmale der Ware beschreibt und für Zutaten, die in geringer Menge ausschließlich wegen der Geschmacksgebung hinzugefügt werden.

Gesetzesnummer

10010723

Dokumentnummer

NOR12136167

Alte Dokumentnummer

N8199315613L