Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 652/1993Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2,Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, die nicht den §§ 2 und 3 entsprechen, aber jedenfalls die in Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) genannten Bedingungen der Spalten 3, 4, 5 sowie 8, soweit es den Hinweis k betrifft, erfüllen, dürfen bis 31. Dezember 1993 in Verkehr belassen werden.Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, die nicht den Paragraphen 2 und 3 entsprechen, aber jedenfalls die in Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) genannten Bedingungen der Spalten 3, 4, 5 sowie 8, soweit es den Hinweis k betrifft, erfüllen, dürfen bis 31. Dezember 1993 in Verkehr belassen werden.
Schlagworte
Vorratsbekämpfungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018
Dokumentnummer
NOR12136196
Alte Dokumentnummer
N8199317033L