Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Keramik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 893/1993Bundesgesetzblatt Nr. 893 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind Gebrauchsgegenstände gemäß § 6 lit. a LMG 1975 (eingeschränkt auf die Verwendung bei Lebensmitteln und Verzehrprodukten) Paragraph eins, Gegenstand dieser Verordnung sind Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph 6, Litera a, LMG 1975 (eingeschränkt auf die Verwendung bei Lebensmitteln und Verzehrprodukten)
aus Keramik, die auch mit Glasuren oder Dekors versehen sein können, und
solche, die an den mit Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Berührung kommenden Stellen mit einem Überzug aus Email versehen sind.
Dokumentnummer
NOR12136266
alte Dokumentnummer
N8199318319L