Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
29.12.1993 bis 10.02.1998 — BGBl. Nr. 897/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 711.02.199820.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
§ 729.12.199310.02.1998 BGBl. Nr. 897/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

29.12.1993BGBl. Nr. 897/1993

Außerkrafttretensdatum

10.02.1998

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Kennzeichnung

Paragraph 7, (1) Erzeugnisse (ausgenommen Rohmilch sowie Erzeugnisse auf Milchbasis gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Litera a,) müssen ein Genußtauglichkeitskennzeichen tragen. Dieses Kennzeichen ist zum Zeitpunkt der Herstellung oder unmittelbar nach der Herstellung im Betrieb an einer augenfälligen Stelle gut lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar anzubringen. Das Genußtauglichkeitskennzeichen kann auf das Erzeugnis selbst, seine Umhüllung oder auf das Etikett dieser Umhüllung aufgebracht werden. Bei einzeln umhüllten und verpackten Erzeugnissen muß das Genußtauglichkeitskennzeichen nur auf der Verpackung aufgebracht werden.

(2). Eine Überverpackung ist ebenfalls mit dem Genußtauglichkeitskennzeichen zu versehen.

(3). a) Das Genußtauglichkeitskennzeichen muß in einem ovalen Feld

folgende Angaben enthalten:

  • Strichaufzählung
    entweder
    im oberen Teil die Kennbuchstaben „AT'' in großen Druckbuchstaben, gefolgt von der Kontrollnummer des Betriebes,
    im unteren Teil das Kürzel „EFTA'';
  • Strichaufzählung
    oder
    im oberen Teil „ÖSTERREICH'' in Großbuchstaben, in der Mitte die Kontrollnummer des Betriebes, im unteren Teil das Kürzel „EFTA''.
  1. Litera b
    Das Genußtauglichkeitskennzeichen kann mit einem Farb- oder Brennstempel auf das Erzeugnis, die Umhüllung bzw. Verpackung aufgebracht oder auf das Etikett aufgedruckt oder aufgebracht werden. Sind die Erzeugnisse in luftdicht verschlossenen Behältnissen enthalten, so muß der Deckel oder die Dose einen unverwischbaren Stempelaufdruck tragen.
  2. Litera c
    Das Genußtauglichkeitskennzeichen kann auch aus einem unlösbar angebrachten Schild aus widerstandsfähigem Material bestehen, das alle Hygieneanforderungen erfüllt und die Angaben gemäß Litera a, trägt.

Schlagworte

Farbstempel

Gesetzesnummer

10010738

Dokumentnummer

NOR12136277

Alte Dokumentnummer

N8199318331L