Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
29.12.1993 bis 10.02.1998 — BGBl. Nr. 897/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 911.02.199820.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
§ 929.12.199310.02.1998 BGBl. Nr. 897/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

29.12.1993BGBl. Nr. 897/1993

Außerkrafttretensdatum

10.02.1998

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Kontrolle

Paragraph 9, (1) Der Inhaber oder Geschäftsführer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Verordnung auf allen Produktionsstufen eingehalten wird; er hat insbesondere auch für die korrekte Handhabung des Genußtauglichkeitskennzeichens gemäß Paragraph 7, zu sorgen.

  1. Absatz 2,Zu diesem Zweck sind ständige Eigenkontrollen durchzuführen, für die folgende Grundsätze zu berücksichtigen sind:
    1. Litera a
      Ermittlung der je nach dem angewandten Produktionsverfahren zu bestimmenden kritischen Punkte in dem Betrieb sowie Überwachung und Kontrolle dieser kritischen Punkte mit geeigneten Verfahren;
      diese sind der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen;
    2. Litera b
      Kontrolle der Reinigungs- und Desinfektionsmethoden;
    3. Litera c
      Entnahme von Proben durch den Betrieb, die - zusätzlich zu den im Betrieb selbst untersuchten Proben - von einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, von einer Untersuchungsanstalt gemäß Paragraph 49, LMG 1975 oder von einer nach Paragraph 50, LMG 1975 autorisierten Person nach den im Anhang A Kapitel römisch fünf sowie den im Anhang C Kapitel römisch zwei angeführten Kriterien (Anzahl der Proben, Häufigkeit und Grenzwerte) zu untersuchen und nach dem LMG 1975 zu begutachten sind. Es sind insbesondere folgende Parameter zu berücksichtigen:
      • Strichaufzählung
        Vorhandensein von pathogenen Keimen, Nachweiskeime für mangelnde Hygiene sowie Indikatorkeime;
      • Strichaufzählung
        Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer oder hormonaler Wirkung sowie von Antibiotika, Pestiziden, Reinigungsmitteln und Desinfektionsmitteln;
      • Strichaufzählung
        Keimzahl;
      • Strichaufzählung
        somatische Zellen;
      • Strichaufzählung
        Gefrierpunkt.
    4. Litera d
      Aufzeichnungen, die jeweils den aktuellen Stand wiedergeben, über die an den Be- oder Verarbeitungsbetrieb liefernden Erzeugerbetriebe;
  2. Absatz 3,Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 2, Litera a, - d sowie die Daten von Schreibgeräten gemäß Anhang B Kapitel römisch fünf Litera f, (versehen mit dem jeweiligem Datum) sind im Betrieb während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren aufzubewahren; bei Erzeugnissen auf Milchbasis, die nicht bei Raumtemperatur aufbewahrt werden können, wird diese Frist auf zwei Monate ab dem Verbrauchsdatum bzw. dem Mindesthaltbarkeitsdatum des Erzeugnisses verkürzt;
  3. Absatz 4,a) Wenn sich anhand der Untersuchungsergebnisse oder anderer Erkenntnisse herausstellt, daß eine Gefahr für die Gesundheit oder der Verdacht auf Wasserzusatz besteht oder die Höchstwerte für den Gehalt an Keimen oder somatischen Zellen überschritten werden, ist unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten;
    1. Litera b
      Wenn sich anhand der Untersuchungsergebnisse oder anderer Erkenntnisse herausstellt, daß eine Gefahr für die Gesundheit besteht, sind alle unter technisch vergleichbaren Umständen hergestellten Erzeugnisse aus dem Markt zu nehmen;
    2. Litera c
      Werden Enterotoxin bildende Staphylococcus-aureus-Stämme oder vermutlich pathogene Escherichia-coli-Stämme festgestellt, so müssen alle beanstandeten Chargen vom Markt genommen werden;
    3. Litera d
      Bei Maßnahmen nach Litera b und c ist die zuständige Behörde gemäß Litera a, über die ermittelten Ergebnisse sowie über die Maßnahmen zur Rücknahme der beanstandeten Chargen vom Markt und die am Produktionsüberwachungssystem vorgenommenen Verbesserungen zu unterrichten.
  4. Absatz 5,Der Inhaber oder Geschäftsführer hat unter Mitwirkung der zuständigen Behörde ein Schulungsprogramm für das Personal durchzuführen bzw. zu organisieren, mit dem dieses befähigt wird, sich gemäß dieser Verordnung hygienisch zu verhalten, es sei denn, das Personal verfügt bereits über eine ausreichende, durch ein Zeugnis belegte Qualifikation.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb, Reinigungsmethode

Gesetzesnummer

10010738

Dokumentnummer

NOR12136279

Alte Dokumentnummer

N8199318333L