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Art. 9

Fassungen
23.06.1993 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 82/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 9 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 923.06.199331.12.2007 BGBl. Nr. 82/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

23.06.1993BGBl. Nr. 82/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Beachte

Absatz 3 :, Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Dem Ständigen Ausschuß obliegen die Ausarbeitung und Annahme von Empfehlungen an die Vertragsparteien, die ins einzelne gehende Bestimmungen für die Anwendung der in Kapitel römisch eins niedergelegten Grundsätze enthalten; diese Bestimmungen müssen sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse über die einzelnen Tierarten stützen.
  2. Absatz 2,Zwecks Erfüllung seiner in Absatz 1 genannten Aufgaben verfolgt der Ständige Ausschuß die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschung und neuer Tierhaltungsverfahren.
  3. Absatz 3,Jede Empfehlung wird als solche sechs Monate nach ihrer Annahme durch den Ständigen Ausschuß wirksam, sofern dieser nicht eine längere Frist festsetzt. Nach dem Wirksamwerden einer Empfehlung muß jede Vertragspartei sie entweder anwenden oder dem Ständigen Ausschuß durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation mitteilen, aus welchen Gründen sie nicht oder nicht mehr in der Lage ist, die Empfehlung anzuwenden.
  4. Absatz 4,Haben zwei oder mehr Vertragsparteien oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft als Vertragspartei nach Absatz 3 ihre Entscheidung notifiziert, eine Empfehlung nicht oder nicht mehr anzuwenden, so wird die Empfehlung unwirksam.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2008

Gesetzesnummer

10010745

Dokumentnummer

NOR12136400

Alte Dokumentnummer

N8199325989J