Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1993Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder und deren jeweilige Ersatzmitglieder der Kommissionen (§ 7) werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestellt. Die Ersatzmitglieder dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.Die Mitglieder und deren jeweilige Ersatzmitglieder der Kommissionen (Paragraph 7,) werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestellt. Die Ersatzmitglieder dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.
(2)Absatz 2,Die Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 endetDie Funktionsperiode der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Absatz eins, endet
durch Abberufung über Vorschlag der entsendenden Stelle oder auf Wunsch des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes);
durch Abberufung bei grober Pflichtverletzung oder sonstigem wichtigen Grund oder
durch Abberufung bei dauernder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende einer Kommission und sein Stellvertreter sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für die in Abs. 1 genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.Der Vorsitzende einer Kommission und sein Stellvertreter sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie für die in Absatz eins, genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136477
alte Dokumentnummer
N8199326757J