Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1993Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Erfolg und Effizienz der Förderungen in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten und dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Nationalrat im Rahmen des Berichtes nach Abs. 4 zur Kenntnis zu bringen. Ein nach § 33e Wasserrechtsgesetz 1959 erstellter Gewässerschutzbericht ist dabei zu berücksichtigen.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Erfolg und Effizienz der Förderungen in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten und dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Nationalrat im Rahmen des Berichtes nach Absatz 4, zur Kenntnis zu bringen. Ein nach Paragraph 33 e, Wasserrechtsgesetz 1959 erstellter Gewässerschutzbericht ist dabei zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Berichte und Analysen der mit der Durchführung betrauten Abwicklungsstelle sind ebenfalls dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen umgehend zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bzw. die Abwicklungsstelle haben dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen über dessen Ersuchen Auskünfte in bezug auf Förderungsprogramme, Einzelförderungen und daraus erwachsende finanzielle Verpflichtungen zu erteilen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie über die dem Bund daraus erwachsenden Belastungen dem Nationalrat bis spätestens 1. Juni des Folgejahres zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136483
alte Dokumentnummer
N8199326763J