Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1993Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
VI. Abschnitt:römisch sechs. Abschnitt:
PERSONALÜBERGANG
§ 36.Paragraph 36,
Sofern zur Abwicklung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Personalstand des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie - Zentralleitung (Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds) angehörten, in einer gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle tätig werden sollen, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Wunsch der betroffenen Personen diese für die Dauer von maximal drei Jahren karenzieren. Sofern zur Abwicklung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Personalstand des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie - Zentralleitung (Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds) angehörten, in einer gemäß Paragraph 11, betrauten Abwicklungsstelle tätig werden sollen, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie auf Wunsch der betroffenen Personen diese für die Dauer von maximal drei Jahren karenzieren.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136506
Alte Dokumentnummer
N8199326786J