Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 185/1993Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Überweisung der Altlastenbeiträge
§ 12.Paragraph 12,
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1993) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,)
(2)Absatz 2,20 vH des Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§ 13 und 14, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen und zur Erfassung von Altlasten zu verwenden. Die zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht eingesetzten Mittel sind für die Förderung nach § 30 ff des Umweltförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 185/1993, zu verwenden. Die ab dem 1. Jänner 1993 eingehenden Mittel an Altlastensanierungsbeiträgen kommen zur Gänze dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zugute. Eine Überweisung an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds gemäß § 12 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz erfolgt zum letzten Mal im Jänner 1993.20 vH des Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Paragraphen 13 und 14, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen und zur Erfassung von Altlasten zu verwenden. Die zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht eingesetzten Mittel sind für die Förderung nach Paragraph 30, ff des Umweltförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zu verwenden. Die ab dem 1. Jänner 1993 eingehenden Mittel an Altlastensanierungsbeiträgen kommen zur Gänze dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zugute. Eine Überweisung an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Altlastensanierungsgesetz erfolgt zum letzten Mal im Jänner 1993. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat aus Mitteln gemäß Abs. 2 den Aufwand, der mit der Besorgung der Aufgaben des Landeshauptmannes gemäß dem § 13 verbunden ist, und den Aufwand für Planungsaufträge des Bundes zu tragen; für Personal- und Amtssachaufwand besteht keine Kostentragungspflicht.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat aus Mitteln gemäß Absatz 2, den Aufwand, der mit der Besorgung der Aufgaben des Landeshauptmannes gemäß dem Paragraph 13, verbunden ist, und den Aufwand für Planungsaufträge des Bundes zu tragen; für Personal- und Amtssachaufwand besteht keine Kostentragungspflicht.
Schlagworte
Personalaufwand, Umweltfonds
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Dokumentnummer
NOR12136515
alte Dokumentnummer
N8199326799J