Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 206/1993Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Berechnung der Grundlagen für Regelungen
Für die Zwecke der Artikel 2, 2A bis 2E und 5 bestimmt jede Vertragspartei für jede Gruppe von Stoffen in Anlage A oder Anlage B den berechneten Umfang
Multiplikation der jährlichen Produktion jedes geregelten Stoffes mit dem in Anlage A oder Anlage B für diesen Stoff festgelegten Ozonabbaupotential und
Addition der Ergebnisse für jede Gruppe;
ihrer Einfuhren und Ausfuhren durch sinngemäße Anwendung des unter lit. a vorgesehenen Verfahrens;ihrer Einfuhren und Ausfuhren durch sinngemäße Anwendung des unter Litera a, vorgesehenen Verfahrens;
ihres Verbrauchs durch Addition des berechneten Umfangs ihrer Produktion und ihrer Einfuhren und Subtraktion des berechneten Umfangs ihrer Ausfuhren, bestimmt nach den lit. a und b. Vom 1. Jänner 1993 an werden jedoch Ausfuhren geregelter Stoffe an Nichtvertragsparteien bei der Berechnung des Umfangs des Verbrauchs der ausführenden Vertragspartei nicht abgezogen.ihres Verbrauchs durch Addition des berechneten Umfangs ihrer Produktion und ihrer Einfuhren und Subtraktion des berechneten Umfangs ihrer Ausfuhren, bestimmt nach den Litera a und b, Vom 1. Jänner 1993 an werden jedoch Ausfuhren geregelter Stoffe an Nichtvertragsparteien bei der Berechnung des Umfangs des Verbrauchs der ausführenden Vertragspartei nicht abgezogen.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2026
Dokumentnummer
NOR12136527
Alte Dokumentnummer
N8199326839J