Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
11.03.1993 bis 17.12.1996 — BGBl. Nr. 206/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 9 heute18.12.1996 § → § BGBl. Nr. 640/1996
Art. 911.03.199317.12.1996 § → § BGBl. Nr. 206/1993
Art. 901.08.198910.03.1993 BGBl. Nr. 283/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

11.03.1993BGBl. Nr. 206/1993

Außerkrafttretensdatum

17.12.1996danach: BGBl. Nr. 640/1996

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 9

Forschung, Entwicklung, öffentliches Bewußtsein und, Informationsaustausch

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten und unter Berücksichtigung insbesondere der Bedürfnisse der Entwicklungsländer zusammen, um unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen Forschung, Entwicklung und Informationsaustausch in folgenden Bereichen zu fördern:
    1. Litera a
      geeignetste Technologien zur Verbesserung der Abschirmung, Rückgewinnung, Verwertung oder Vernichtung von geregelten Stoffen und Übergangsstoffen oder zur sonstigen Verminderung der Emissionen solcher Stoffe;
    2. Litera b
      mögliche Alternativen für geregelte Stoffe, für Erzeugnisse, die solche Stoffe enthalten, und für Erzeugnisse, die mit solchen Stoffen hergestellt werden;
    3. Litera c
      Kosten und Nutzen einschlägiger Regelungsstrategien.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien arbeiten einzeln, gemeinsam oder über zuständige internationale Stellen zusammen bei der Förderung des öffentlichen Bewußtseins über die Auswirkungen der Emissionen geregelter und anderer zu einem Abbau der Ozonschicht führender Stoffe auf die Umwelt.
  3. Absatz 3,Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle zwei Jahre legt jede Vertragspartei dem Sekretariat eine Zusammenfassung der nach diesem Artikel durchgeführten Tätigkeiten vor.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2026

Gesetzesnummer

10010582

Dokumentnummer

NOR12136532

Alte Dokumentnummer

N8199326844J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/283/A9/NOR12136532