Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 206/1993Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
Tagungen der Vertragsparteien
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien halten in regelmäßigen Abständen Tagungen ab. Das Sekretariat beruft die erste Tagung der Vertragsparteien spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls in Verbindung mit einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens ein, wenn eine Tagung der Konferenz innerhalb dieses Zeitraums geplant ist.
(2)Absatz 2,Spätere ordentliche Tagungen der Vertragsparteien finden, wenn die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, in Verbindung mit Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens statt. Außerordentliche Tagungen der Vertragsparteien finden zu jeder anderen Zeit statt, wenn es die Tagung der Vertragsparteien für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.
(3)Absatz 3,Auf ihrer ersten Tagung nehmen die Vertragsparteien folgende Aufgaben wahr:
Sie beschließen durch Konsens eine Geschäftsordnung für ihre Tagungen;
sie beschließen durch Konsens die in Artikel 13 Absatz 2 die bezeichnete Finanzordnung;
sie setzen die in Artikel 6 bezeichneten Gruppen ein und bestimmen ihre Aufgaben;
sie beraten und beschließen die in Artikel 8 bezeichneten Verfahren und institutionellen Mechanismen;
sie beginnen mit der Ausarbeitung der Arbeitspläne nach Artikel 10 Absatz 3.
(4)Absatz 4,Die Tagungen der Vertragsparteien haben folgende Aufgaben:
Sie überprüfen die Durchführung des Protokolls;
sie beschließen Anpassungen und Veminderungen nach Artikel 2 Absatz 9;
sie beschließen die Aufnahme, Eingliederung oder Streichung von Stoffen in einer Anlage und die damit zusammenhängenden Regelungsmaßnahmen nach Artikel 2 Absatz 10;
sie legen erforderlichenfalls Leitlinien und Verfahren für die Bereitstellung von Informationen nach Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 fest;
sie überprüfen nach Artikel 10 Absatz 2 vorgelegte Anträge auf technische Unterstützung;
sie überprüfen die vom Sekretariat nach Artikel 12 lit. c ausgearbeiteten Berichte;sie überprüfen die vom Sekretariat nach Artikel 12 Litera c, ausgearbeiteten Berichte;
sie bewerten nach Artikel 6 die Regelungsmaßnahmen und die Lage im Hinblick auf Übergangsstoffe;
sie beraten und beschließen nach Bedarf Änderungsvorschläge zu dem Protokoll oder einer Anlage oder Vorschläge für neue Anlagen;
sie beraten und beschließen den Haushalt für die Durchführung des Protokolls;
sie beraten und ergreifen weitere Maßnahmen, die zur Erreichung der Zwecke des Protokolls erforderlich sind.
(5)Absatz 5,Die Vereinten Nationen, ihre Spezialorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, können auf den Tagungen der Vertragsparteien als Beobachter vertreten sein. Jede Stelle, national oder international, staatlich oder nichtstaatlich, die auf Gebieten im Zusammenhang mit dem Schutz der Ozonschicht fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, kann zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von den Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2026
Dokumentnummer
NOR12136535
Alte Dokumentnummer
N8199326847J