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§ 15

Fassungen
01.07.1993 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 257/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.01.201431.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013
§ 1501.07.199331.12.2013 § → § BGBl. Nr. 257/1993
§ 1501.09.199230.06.1993 BGBl. Nr. 460/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MTD-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 257/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Errichtung und Führung einer medizinisch-technischen Akademie bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung gemäß Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichtes erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Verfügung stehen,
    2. Ziffer 2
      nachgewiesen wird, daß die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte, die hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,
    3. Ziffer 3
      das Erfordernis des Paragraph 14, Absatz eins, erfüllt ist und gewährleistet ist, daß die Absolvent(inn)en die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erlangen können.
  3. Absatz 3,Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht oder nicht mehr gegeben sind.
  4. Absatz 4,Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz eins und 3 ist eine Berufung nicht zulässig.

Anmerkung

ÜR: § 36 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 257/1993

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR12136580

Alte Dokumentnummer

N8199327484J