Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltinformationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1993Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Mitteilungsschranken
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Mitteilung von Umweltdaten kann unterbleiben, wenn sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht und dadurch eine rechtmäßige Entscheidung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde.
(2)Absatz 2,Bei offenbar mißbräuchlich gestellten Informationsbegehren kann die Mitteilung von Umweltdaten unterbleiben.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136651
alte Dokumentnummer
N8199328880J