Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltinformationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1993Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Vollziehung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, hinsichtlich der gemäß § 12 und § 14 Abs. 5 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Absatz 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, hinsichtlich der gemäß Paragraph 12 und Paragraph 14, Absatz 5, zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der gemäß § 3 Abs. 2 zu erlassenden Verordnungen ist der jeweils sachlich zuständige Bundesminister zuständig.Hinsichtlich der gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zu erlassenden Verordnungen ist der jeweils sachlich zuständige Bundesminister zuständig.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der gemäß § 5 Abs. 4 zu erlassenden Verordnung ist die Bundesregierung zuständig.Hinsichtlich der gemäß Paragraph 5, Absatz 4, zu erlassenden Verordnung ist die Bundesregierung zuständig.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung des § 16 ist hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 16, ist hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen betraut.
(5)Absatz 5,Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt insoweit den Landesregierungen, als es sich auf die Information über Umweltdaten bezieht, in denen die Vollziehung Landessache ist. Dies gilt nicht für die Erlassung von Durchführungsverordnungen.
(6)Absatz 6,Die Information über Umweltdaten nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als diese im Rahmen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgender Angelegenheiten bundesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136663
alte Dokumentnummer
N8199328892J