Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 697/1993Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 3Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46, Absatz 3
Text
Abklärung des Untersuchungsrahmens
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Projektwerber/die Projektwerberin eines UVP-pflichtigen Vorhabens hat das Vorhaben mindestens sechs Monate vor der geplanten Antragstellung (§ 5) der Behörde unter Darlegung der Grundzüge des Vorhabens und Vorlage eines Konzepts für die Umweltverträglichkeitserklärung anzuzeigen.Der Projektwerber/die Projektwerberin eines UVP-pflichtigen Vorhabens hat das Vorhaben mindestens sechs Monate vor der geplanten Antragstellung (Paragraph 5,) der Behörde unter Darlegung der Grundzüge des Vorhabens und Vorlage eines Konzepts für die Umweltverträglichkeitserklärung anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat eine vorläufige Prüfung dahingehend vorzunehmen,
nach welchen Verwaltungsvorschriften Genehmigungen erforderlich sein werden,
welche fachlich in Betracht kommenden Sachverständigen heranzuziehen sein werden und
ob das vorgelegte Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung offensichtliche Mängel aufweist.
(3)Absatz 3,Bei dieser vorläufigen Prüfung können die in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Behörden mitwirken. Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden sind anzuhören. Zu diesem Zweck ist die Anzeige nach Abs. 1 samt Unterlagen von der Behörde unverzüglich an die mitwirkenden Behörden, den Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden zu übermitteln.Bei dieser vorläufigen Prüfung können die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Behörden mitwirken. Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden sind anzuhören. Zu diesem Zweck ist die Anzeige nach Absatz eins, samt Unterlagen von der Behörde unverzüglich an die mitwirkenden Behörden, den Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Werden offensichtliche Mängel des Vorhabens oder des Konzepts für die Umweltverträglichkeitserklärung festgestellt, sind diese dem Projektwerber/der Projektwerberin von der Behörde ehestmöglich mitzuteilen.
(5)Absatz 5,Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin die erforderliche Anzahl von Ausfertigungen der Unterlagen bekanntgeben.
(6)Absatz 6,Die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden haben der Öffentlichkeit unverzüglich die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer angemessenen, vier Wochen nicht übersteigenden Frist vom Vorhaben und vom Konzept der Umweltverträglichkeitserklärung Kenntnis zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahmen sind der Behörde weiterzuleiten. Die Kosten für die ortsübliche Kundmachung und für die Auflage der Projektunterlagen sowie allenfalls erforderlicher Erörterungen sind von der Behörde dem Projektwerber/der Projektwerberin zum Ersatz vorzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136677
Alte Dokumentnummer
N8199330510J