Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 697/1993Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 3Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46, Absatz 3
Erscheint durch § 39 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit demErscheint durch Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, seit dem
1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vergleiche Paragraph 82, Absatz 7, AVG
idF BGBl. I Nr. 158/1998.in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,.
Text
Zeitplan
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat nach Anhörung der mitwirkenden Behörden und des Projektwerbers/der Projektwerberin einen Zeitplan für den Ablauf des Verfahrens zu erstellen, in dem für die einzelnen Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat die Entscheidung (§ 73 AVG) über den Antrag gemäß § 5 ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 18 Monate nach Antragstellung, zu treffen. Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn die in § 4 vorgesehene Anzeige nicht erfolgt ist.Die Behörde hat die Entscheidung (Paragraph 73, AVG) über den Antrag gemäß Paragraph 5, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 18 Monate nach Antragstellung, zu treffen. Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn die in Paragraph 4, vorgesehene Anzeige nicht erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136680
Alte Dokumentnummer
N8199330513J