Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 697/1993Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 3Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46, Absatz 3
Erscheint durch § 39 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit demErscheint durch Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, seit dem
1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vergleiche Paragraph 82, Absatz 7, AVG in der Fassung
BGBl. I Nr. 158/1998.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,.
Text
Öffentliche Auflage
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat der Standortgemeinde und der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der im § 5 Abs. 1 und § 8 genannten Unterlagen zu übermitteln. Die Antragsunterlagen, die Umweltverträglichkeitserklärung, die vorläufige Gutachterliste, der Untersuchungsrahmen und allfällige bereits eingelangte Stellungnahmen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde und der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.Die Behörde hat der Standortgemeinde und der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der im Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 8, genannten Unterlagen zu übermitteln. Die Antragsunterlagen, die Umweltverträglichkeitserklärung, die vorläufige Gutachterliste, der Untersuchungsrahmen und allfällige bereits eingelangte Stellungnahmen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde und der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde und den an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden sowie in der für amtliche Kundmachungen des Landes bestimmten Zeitung, einer regionalen Tageszeitung und gegebenenfalls auf andere geeignete Weise kundzumachen.
(3)Absatz 3,Die Kundmachung hat zu enthalten:
Eine Darstellung der wesentlichen Punkte des Vorhabens;
Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme;
einen Hinweis darauf, in welcher Frist und in welcher Form Stellungnahmen abgegeben werden können und an welche Behörde diese zu richten sind;
einen Hinweis darauf, daß Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 Parteistellung haben.einen Hinweis darauf, daß Bürgerinitiativen gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Parteistellung haben.
(4)Absatz 4,Jedermann kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab dem Beginn der öffentlichen Auflage zum Vorhaben, zur Umweltverträglichkeitserklärung, zur vorläufigen Gutachterliste und zum Entwurf des Untersuchungsrahmens eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.
(5)Absatz 5,Ist der Projektwerber/die Projektwerberin der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 1 nicht nachgekommen, so verlängert sich die in Abs. 1 und 4 vorgesehene Frist um vier Wochen.Ist der Projektwerber/die Projektwerberin der Anzeigepflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, nicht nachgekommen, so verlängert sich die in Absatz eins und 4 vorgesehene Frist um vier Wochen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136682
Alte Dokumentnummer
N8199330515J