Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 697/1993Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 3Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46, Absatz 3
Text
Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Wenn das Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte, oder wenn ein Staat, der von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein könnte, ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde
diesen Staat so früh wie möglich, spätestens jedoch wenn die Öffentlichkeit informiert wird, über das Vorhaben zu benachrichtigen, wobei verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen beizuschließen sind,
ihn über den Ablauf des UVP-Verfahrens zu informieren,
ihm die Umweltverträglichkeitserklärung zuzuleiten und unter Einräumung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben und
ihm das Umweltverträglichkeitsgutachten zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Auf Grundlage der übermittelten Unterlagen und der Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens sind erforderlichenfalls Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von schädlichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen zu führen.
(3)Absatz 3,Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag ist dem betroffenen Staat zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Für die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gilt hinsichtlich Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.Für die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gilt hinsichtlich Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit.
(5)Absatz 5,Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten UVP-Verfahrens Unterlagen über die Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Ausland, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in Österreich haben könnte, übermittelt und ist auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen eine Bürgerbeteiligung durchzuführen, so ist von der örtlich zuständigen Behörde gemäß § 9 vorzugehen. Eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des anderen Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind von der Behörde dem Staat, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, zu übermitteln.Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten UVP-Verfahrens Unterlagen über die Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Ausland, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in Österreich haben könnte, übermittelt und ist auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen eine Bürgerbeteiligung durchzuführen, so ist von der örtlich zuständigen Behörde gemäß Paragraph 9, vorzugehen. Eingelangte Stellungnahmen und auf Ersuchen des anderen Staates auch Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt sind von der Behörde dem Staat, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136683
Alte Dokumentnummer
N8199330516J