Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 697/1993Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 3Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46, Absatz 3
Text
Grundsätzliche Genehmigung und Detailgenehmigungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Bei Vorhaben, die zufolge ihrer Größenordnung nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar sind, kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind und bestimmte Genehmigungen, Festlegungen und Vorschreibungen, durch die die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beurteilenden öffentlichen Interessen nicht berührt werden, Detailgenehmigungen vorbehalten. Diesfalls sind nur jene Anträge, Anzeigen, Angaben und Unterlagen vorzulegen, die zur grundsätzlichen Zulässigkeit erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen und Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung im Detailverfahren zu erkennen. Bei den Detailgenehmigungen ist § 17 Abs. 2 bis 4 anzuwenden. Dem jeweiligen Detailverfahren sind die Parteien gemäß § 19 Abs. 1 beizuziehen, die durch den in diesem Verfahren in Rede stehenden Teil des Vorhabens berührt werden, sowie die Parteien nach § 19 Abs. 3 und 4 und jene mitwirkenden Behörden, die sonst für die Genehmigung des Detailprojektes zuständig wären.Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen und Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung im Detailverfahren zu erkennen. Bei den Detailgenehmigungen ist Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 anzuwenden. Dem jeweiligen Detailverfahren sind die Parteien gemäß Paragraph 19, Absatz eins, beizuziehen, die durch den in diesem Verfahren in Rede stehenden Teil des Vorhabens berührt werden, sowie die Parteien nach Paragraph 19, Absatz 3 und 4 und jene mitwirkenden Behörden, die sonst für die Genehmigung des Detailprojektes zuständig wären.
(3)Absatz 3,Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als
sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs. 2 bis 4 nicht widersprechen,sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem Paragraph 17, Absatz 2 bis 4 nicht widersprechen,
sie sonstigen öffentlichen Interessen und fremden Rechten nicht abträglich sind und
die von der Änderung betroffenen Parteien Gelegenheit hatten, in einer mündlichen Verhandlung ihre Interessen wahrzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136691
Alte Dokumentnummer
N8199330524J