Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 697/1993Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 3Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46, Absatz 3
Text
Zuständigkeitsübergang
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Zu dem im Abnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 3 festgelegten Zeitpunkt geht die Zuständigkeit der Behörde auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den §§ 17 und 18 relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über.Zu dem im Abnahmebescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 3, festgelegten Zeitpunkt geht die Zuständigkeit der Behörde auf die nach den Verwaltungsvorschriften zur Vollziehung der für die Genehmigungen nach den Paragraphen 17 und 18 relevanten Vorschriften zuständigen Behörden über.
(2)Absatz 2,Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung von Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides (von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Pflichten) richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Abs. 1 nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften. Auf Grund von § 17 Abs. 2 und 3 erlassene Nebenbestimmungen sind von der Landesregierung zu vollziehen und auf ihre Einhaltung zu überwachen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis kann sie diese Befugnisse auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.Die Zuständigkeit zur Vollziehung und Überwachung der Einhaltung von Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides (von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Pflichten) richtet sich ab dem Zuständigkeitsübergang gemäß Absatz eins, nach den angewendeten Verwaltungsvorschriften. Auf Grund von Paragraph 17, Absatz 2 und 3 erlassene Nebenbestimmungen sind von der Landesregierung zu vollziehen und auf ihre Einhaltung zu überwachen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Kostenersparnis kann sie diese Befugnisse auf die Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.
(3)Absatz 3,Die zuständigen Behörden haben die Beseitigung von im Rahmen der Nachkontrolle wahrgenommenen Mängeln und Abweichungen zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136695
Alte Dokumentnummer
N8199330528J