Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 697/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2000Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46 Abs. 5Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46, Absatz 5
Text
Sonstige Beteiligte
§ 34.Paragraph 34,
Die Standortgemeinde, die unmittelbar angrenzenden Gemeinden und der Umweltanwalt haben jedenfalls das Recht, innerhalb der in § 32 genannten Frist eine Stellungnahme einzubringen und an dem im Anhang 2 zum Vorhaben angeführten Leitverfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) teilzunehmen. Die Standortgemeinde, die unmittelbar angrenzenden Gemeinden und der Umweltanwalt haben jedenfalls das Recht, innerhalb der in Paragraph 32, genannten Frist eine Stellungnahme einzubringen und an dem im Anhang 2 zum Vorhaben angeführten Leitverfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht (Paragraph 17, AVG) teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136707
Alte Dokumentnummer
N8199330540J