Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 697/1993Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Vollziehung
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie dem Bund zukommt und die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der/die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie, ansonsten die Landesregierung zuständig.Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie dem Bund zukommt und die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der/die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie, ansonsten die Landesregierung zuständig.
(2)Absatz 2,Für die Vollziehung des § 24 Abs. 1 bis 4 ist hinsichtlich der in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Vorhaben der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich der in § 24 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 genannten Vorhaben der/die Bundesminister/in für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig.Für die Vollziehung des Paragraph 24, Absatz eins bis 4 ist hinsichtlich der in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Vorhaben der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich der in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, genannten Vorhaben der/die Bundesminister/in für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig.
(3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Für die Vollziehung des § 24 Abs. 5 ist die Bundesregierung zuständig.(Verfassungsbestimmung) Für die Vollziehung des Paragraph 24, Absatz 5, ist die Bundesregierung zuständig.
(4)Absatz 4,Für die Vollziehung des fünften Abschnittes und der auf ihn bezughabenden Vorschriften ist, soweit sie dem Bund zukommt, der jeweils sachlich zuständige Bundesminister zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2026
Dokumentnummer
NOR12136720
Alte Dokumentnummer
N8199330553J