Rechtstracker.at

Anl. 2 UVP-G 2000

Fassungen
01.07.1994 bis 10.08.2000 — BGBl. Nr. 697/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2 heute23.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 26/2023
Anl. 201.12.201822.03.2023 § → § BGBl. I Nr. 80/2018
Anl. 219.08.200930.11.2018 § → § BGBl. I Nr. 87/2009
Anl. 201.01.200518.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 153/2004
Anl. 211.08.200031.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 89/2000
Anl. 201.07.199410.08.2000 BGBl. Nr. 697/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 697/1993

Außerkrafttretensdatum

10.08.2000danach: BGBl. I Nr. 89/2000

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

ANHANG 2

Bürgerbeteiligung

(Soweit nicht bereits durch Anhang 1 erfaßt)

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen oder zur mehr als 12monatigen Lagerung von mehr als 5.000 Tonnen gefährlicher Abfälle,
    2. Litera b
      Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen Anlagen zur Sortierung oder Aufbereitung, oder Anlagen zur Kompostierung biogener Abfälle mit einer Kapazität von mindestens 10.000 Tonnen pro Jahr,
    im abfallrechtlichen Verfahren.
  2. Ziffer 2
    Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 100 MW im Verfahren nach dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen.
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      Der Bau von Eisenbahntrassen mit einer Länge von mehr als 2 km und die Änderung von Eisenbahntrassen auf einer Länge von mehr als 2 km, wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist;
    2. Litera b
      der Neubau von Verschub- oder Frachtenbahnhöfen;
    3. Litera c
      die Erweiterung bestehender Schigebiete mit Seilbahnen oder Schleppliften, wenn damit ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von mehr als 10 Hektar verbunden ist,
    im eisenbahnrechtlichen Verfahren.
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flußstaue, Ausleitungen) mit einer Engpaßleistung von mehr als 10 MW;
    2. Litera b
      Abwasserreinigungsanlagen mit einer Auslegung von mehr als 100.000 Einwohnergleichwerten (EGW 100) CSB;
    3. Litera c
      Anlagen zur Erzeugung von Papier mit einer Produktionskapazität von mindestens 150.000 Tonnen pro Jahr;
    4. Litera d
      Massentierhaltung ab folgender Größe:
      • Strichaufzählung
        21.000 Legehennenplätze
      • Strichaufzählung
        42.000 Junghennenplätze
      • Strichaufzählung
        42.000 Mastgeflügelplätze
      • Strichaufzählung
        700 Mastschweineplätze
      • Strichaufzählung
        250 Sauenplätze
        bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine Bürgerbeteiligung durchzuführen; Bestände bis 5% der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt,
    im wasserrechtlichen Verfahren.
  5. Ziffer 5
    1. Litera a
      Anlagen zur Herstellung oder Verarbeitung von Stoffen durch chemische Umwandlung oder Chemikalienlager, mit einer Herstellungs- oder Lagerkapazität
      • Strichaufzählung
        bei krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1 oder 2 mit
        R 45, fruchtschädigenden Stoffen mit R 47 oder erbgutschädigenden Stoffen der Kategorie 1 oder 2 mit R 46 (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 12, 13, oder 14 ChemG, Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,) von mehr als 250 Tonnen,
      • Strichaufzählung
        bei krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen der Kategorie 3 mit R 40 oder sehr giftige Stoffe (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 12, 14, oder Ziffer 6, ChemG) von mehr als 500 Tonnen oder
      • Strichaufzählung
        bei giftigen Stoffen (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 7, ChemG) von mehr als
        1.250 Tonnen.
    2. Litera b
      Gießereien
      • Strichaufzählung
        für Eisen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100.000 Tonnen pro Jahr,
      • Strichaufzählung
        für Nichteisen mit einer Produktionskapazität von mehr als 50.000 Tonnen pro Jahr;
    3. Litera c
      Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 15.000 Tonnen an Beschichtungsstoffen;
    4. Litera d
      Anlagen zur Holzfaser- und Spanplattenproduktion mit einer Produktionskapazität von mehr als 125.000 Tonnen pro Jahr;
    5. Litera e
      Anlagen zur Herstellung von Ziegeln mit einer Produktionskapazität von mehr als 150.000 Tonnen pro Jahr;
    6. Litera f
      Anlagen zur Herstellung von Zement, einschließlich Faserzement, mit einer Produktionskapazität von mehr als 150.000 Tonnen pro Jahr;
    7. Litera g
      Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern mit einer Produktionskapazität von mehr als 100.000 Tonnen pro Jahr;
    8. Litera h
      Anlagen zur oberirdischen Lagerung von Erdöl, Erdölprodukten oder Erdgas mit einem geometrischen Fassungsvermögen von mindestens 100.000 m3;
    9. Litera i
      Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren mit einer Leistung von mindestens 500.000 Starterbatterien oder Industriezellen pro Jahr;
    10. Litera j
      Anlagen zum Extrahieren pflanzlicher Fette oder Öle mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 50.000 Tonnen ölhaltigem Saatgutes pro Jahr;
    11. Litera k
      Anlagen zur Gewinnung von Biotreibstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 10.000 Tonnen pro Jahr;
    12. Litera l
      Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker mit einer Produktionskapazität von mindestens 60.000 Tonnen pro Jahr,
    im gewerberechtlichen Verfahren, soweit jedoch bergrechtliche Vorschriften Anwendung finden, in dem nach diesen Vorschriften maßgeblichen Verfahren.
  6. Ziffer 6
    Rodungen ab einer Fläche von 10 Hektar, im forstrechtlichen Verfahren.
  7. Ziffer 7
    Errichtung von Beherbergungsbetrieben samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenanzahl von mehr als 500 Betten oder einem Flächenbedarf von mehr als 5 Hektar, außerhalb bestehender geschlossener Siedlungssysteme,
    im baurechtlichen Verfahren.
  8. Ziffer 9
    Ständige Anlagen für Motorsportveranstaltungen, im veranstaltungsrechtlichen Verfahren.

Schlagworte

Verschubbahnhof, Herstellungskapazität, Holzfaserplattenproduktion

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR12136722

Alte Dokumentnummer

N8199330555J