Rechtstracker.at

§ 33

Fassungen
31.12.1993 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 970/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3301.09.199523.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 3331.12.199331.08.1995 § → § BGBl. Nr. 970/1993
§ 3301.08.199230.12.1993 BGBl. Nr. 10/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

31.12.1993BGBl. Nr. 970/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Index

80/03 Weinrecht

Text

Sonstige Bezeichnungsvorschriften für nicht versetzte Weine

Paragraph 33, (1) Im geschäftlichen Verkehr dürfen nicht verwendet werden

  1. Ziffer eins
    Bezeichnungen, die einem Wein zu Unrecht eine besonders stärkende Wirkung, die seinem Charakter nicht entspricht, beilegen, wie „Gesundheitswein'', „Stärkungswein'', „Blutwein'',
  2. Ziffer 2
    die Bezeichnungen „natur'', „echt'', „rein'', „alternativ'' sowie Wortverbindungen mit diesen.

  1. Absatz eins a,Wein, der aus Weintrauben, die nach den Produktionsrichtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 8 „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischem Landbau und daraus hergestellte Folgeprodukte'' (Paragraph 51, des Lebensmittelgesetzes 1975), erzeugt wurden, gewonnen wird, kann mit den Worten „aus biologischem Anbau'', „aus biologischem Landbau'' oder „aus biologischer Landwirtschaft'' - statt „biologisch'' kann auch die Bezeichnung „organisch-biologisch'', „biologisch-dynamisch'' oder „ökologisch'' verwendet werden - bezeichnet werden. Diese Bezeichnung darf nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erzeugerbetrieb, bei zugekauften Trauben oder Wein nur dann, wenn nachweislich ausschließlich von Erzeugerbetrieben, die biologischen Anbau betreiben, zugekauft wurde, verwendet werden.
  2. Absatz 2,Soweit weinähnliche Getränke verkehrsfähig sind, müssen sie im geschäftlichen Verkehr mit einer Bezeichnung versehen sein, die eine Verwechslung mit Wein oder Obstwein ausschließt und den Grundstoff erkennen läßt, der zur Herstellung verwendet worden ist.
  3. Absatz 3,Eine Jahrgangs- oder Sortenbezeichnung darf nur dann verwendet werden, wenn der Wein zumindestens 85 vH aus den genannten Sorten oder den genannten Jahrgängen stammt.
  4. Absatz 4,In Flaschen abgefüllter Wein darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn auf dem Flaschenschild entweder der Abgeber, der Abfüller oder, mit seiner Zustimmung, der Erzeuger oder wer sonst den Wein in Verkehr bringt, bei ausländischem Wein jedenfalls der inländische Abfüller oder der Importeur, mit Namen und Standort angegeben ist. Die Angabe des Standortes darf nur halb so groß sein wie die Angabe der örtlichen Herkunftsbezeichnungen, ausgenommen Herkunftsbezeichnungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Dies gilt auch für den Namen eines Betriebes, soweit er eine örtliche Herkunftsbezeichnung enthält und der Wein nicht ausschließlich aus Trauben erzeugt wurde, die aus der angegebenen Herkunft stammen.
  5. Absatz 5,Auf dem Flaschenschild sind überdies die Herkunftsbezeichnung, die Angaben über den Gehalt an vorhandenem Alkohol, unvergorenem Zucker und sofern der Wein unter einer Jahrgangs- und Sortenbezeichnung in Verkehr gebracht wird, auch diese, anzubringen. Für den Gehalt an unvergorenem Zucker sind folgende Bezeichnungen anzugeben:
    1. Ziffer eins
      „trocken'', wenn der betreffende Wein einen Restzuckergehalt
      1. Litera a
        bis höchstens 4 g/l oder
      2. Litera b
        bis höchstens 9 g/l aufweist und der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt;
    2. Ziffer 2
      „halbtrocken'', wenn der betreffende Wein einen Restzuckergehalt aufweist, der die unter Ziffer eins, genannten Werte übersteigt und höchstens 12 g/l erreicht;
    3. Ziffer 3
      „lieblich'', wenn der betreffende Wein einen Restzuckergehalt von mehr als 12 g/l aufweist und höchstens 45 g/l erreicht;
    4. Ziffer 4
      „süß'', wenn der Wein einen Restzuckergehalt von mindestens 45 g/l aufweist.
    Anstelle der Bezeichnung „trocken'' darf die Bezeichnung „extra trocken'' oder „für Diabetiker geeignet'' angegeben werden, wenn der Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 4 g/l beträgt.
  6. Absatz 6,Wein, der mit einer Herkunfts-, Sorten-, Jahrgangs- oder Qualitätsbezeichnung versehen ist, darf nur dann unter diesen Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden, wenn diese in den Ein- und Ausgangsbüchern nachweisbar sind.
  7. Absatz 7,Die Bezeichnung „Heuriger'' darf nur für Wein verwendet werden, der ausschließlich aus im Inland gewonnenen Trauben hergestellt wurde. Unter dieser Bezeichnung darf solcher Wein jedoch nur bis spätestens 31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres in Verkehr gebracht werden. Bei in Flaschen abgefülltem Wein ist der Jahrgang anzugeben.
  8. Absatz 8,Die Bezeichnung „Schilcher'' darf nur für Wein verwendet werden, der ausschließlich aus in der Weinbauregion Steiermark gewonnenen Trauben der Rebsorte Blauer Wildbacher hergestellt wurde. „Schilcher'' darf auch dann in Flaschen mit einem Inhalt von weniger als 1 Liter abgefüllt werden, wenn er nicht den Anforderungen an einen Qualitätswein entspricht.
  9. Absatz 9,Bezeichnungen, die auf einen Weinbaubetrieb schließen lassen, wie „Hauerabfüllung'' oder „Gutsabfüllung'', dürfen nur verwendet werden, wenn der Wein aus Trauben gewonnen wurde, die ausschließlich aus Weingärten des mit einer solchen Bezeichnung umschriebenen Betriebes stammen und in diesem verarbeitet und abgefüllt wurden. Die Bezeichnung „Erzeugerabfüllung'' darf nur verwendet werden, wenn der Wein aus Weintrauben gewonnen wurde, die ausschließlich aus Weingärten des in der Bezeichnung anzuführenden Betriebes oder der Erzeugergemeinschaften stammen und von diesen abgefüllt wurde.
  10. Absatz 10,Bergwein ist Wein, der ausschließlich aus Weingärten in Terrassenlagen oder Steillagen mit einer Hangneigung von über 26% gewonnen wurde. Bergwein darf auch dann in Flaschen mit einem Inhalt von weniger als 1 Liter abgefüllt werden, wenn er nicht den Anforderungen an einen Qualitätswein entspricht.

Schlagworte

Jahrgangsbezeichnung, Herkunftsbezeichnung, Eingangsbuch

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12136799

Alte Dokumentnummer

N8199332552J