(1a)Absatz eins a,Wein, der aus Weintrauben, die nach den Produktionsrichtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 8 „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischem Landbau und daraus hergestellte Folgeprodukte'' (§ 51 des Lebensmittelgesetzes 1975), erzeugt wurden, gewonnen wird, kann mit den Worten „aus biologischem Anbau'', „aus biologischem Landbau'' oder „aus biologischer Landwirtschaft'' - statt „biologisch'' kann auch die Bezeichnung „organisch-biologisch'', „biologisch-dynamisch'' oder „ökologisch'' verwendet werden - bezeichnet werden. Diese Bezeichnung darf nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erzeugerbetrieb, bei zugekauften Trauben oder Wein nur dann, wenn nachweislich ausschließlich von Erzeugerbetrieben, die biologischen Anbau betreiben, zugekauft wurde, verwendet werden.Wein, der aus Weintrauben, die nach den Produktionsrichtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches, Kapitel A 8 „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischem Landbau und daraus hergestellte Folgeprodukte'' (Paragraph 51, des Lebensmittelgesetzes 1975), erzeugt wurden, gewonnen wird, kann mit den Worten „aus biologischem Anbau'', „aus biologischem Landbau'' oder „aus biologischer Landwirtschaft'' - statt „biologisch'' kann auch die Bezeichnung „organisch-biologisch'', „biologisch-dynamisch'' oder „ökologisch'' verwendet werden - bezeichnet werden. Diese Bezeichnung darf nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erzeugerbetrieb, bei zugekauften Trauben oder Wein nur dann, wenn nachweislich ausschließlich von Erzeugerbetrieben, die biologischen Anbau betreiben, zugekauft wurde, verwendet werden.