Rechtstracker.at

§ 66

Fassungen
31.12.1993 bis 14.08.1998 — BGBl. Nr. 970/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6615.08.199823.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 6631.12.199314.08.1998 § → § BGBl. Nr. 970/1993
§ 6601.11.198530.12.1993 BGBl. Nr. 444/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

31.12.1993BGBl. Nr. 970/1993

Außerkrafttretensdatum

14.08.1998

Index

80/03 Weinrecht

Text

Verfall

Paragraph 66, (1) Im Falle der Wiederholung einer Übertretung nach Paragraph 65, Absatz 2, kann im Straferkenntnis der Verfall des Getränkes, der Weinbehandlungsmittel und der Stoffe gemäß Paragraph 54,, die Gegenstand des Verfahrens sind, ausgesprochen werden.

  1. Absatz 2,Im Falle der Bestrafung wegen Übertretung nach Paragraph 65, Absatz 3, ist im Straferkenntnis auf die Beseitigung der vorschriftswidrigen Bezeichnung oder, wenn das Getränk nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden darf, auch auf die Anbringung der fehlenden Bezeichnung zu erkennen. Sind diese Maßnahmen nicht möglich, so ist der Verfall auszusprechen. Die Kosten dieser Maßnahmen hat die Partei zu tragen.
  2. Absatz 3,Zur Sicherung der Maßnahmen gemäß Absatz eins und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde schon während des Verfahrens die Beschlagnahme des Getränkes verfügen.
  3. Absatz 4,Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die nach den Absatz eins und 2 zulässigen Verfügungen selbständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Beteiligten bekanntzugeben ist, steht jedem Beteiligten die Berufung zu. Dieser kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12136811

Alte Dokumentnummer

N8199332564J