Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1994Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. ABSCHNITT
Untersuchung vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung)
§ 3. Die Untersuchung der lebenden Tiere gemäß § 22 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung darf nicht mehr als drei Tage vor der Schlachtung stattfinden. Kann diese Untersuchung nicht fristgerecht durchgeführt werden, so darf sie ersatzweise auch vom Fleischuntersuchungstierarzt des Herkunftsbetriebes vorgenommen werden. Paragraph 3, Die Untersuchung der lebenden Tiere gemäß Paragraph 22, Absatz eins, der Geflügelhygieneverordnung darf nicht mehr als drei Tage vor der Schlachtung stattfinden. Kann diese Untersuchung nicht fristgerecht durchgeführt werden, so darf sie ersatzweise auch vom Fleischuntersuchungstierarzt des Herkunftsbetriebes vorgenommen werden.
Dokumentnummer
NOR12136844
Alte Dokumentnummer
N8199420471L