Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 404/1994Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 10. (1) Folgende Teile sind nach der Untersuchung vom Tierkörper abzutrennen:Paragraph 10, (1) Folgende Teile sind nach der Untersuchung vom Tierkörper abzutrennen:
Auskleidung des Muskelmagens,
(2)Absatz 2,Von den Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 bis 7 sind Tierkörper ausgenommen, die als „oD-Ware'' in den Verkehr gebracht werden sollen.Von den Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins bis 7 sind Tierkörper ausgenommen, die als „oD-Ware'' in den Verkehr gebracht werden sollen.
Dokumentnummer
NOR12136851
Alte Dokumentnummer
N8199420478L