Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 404/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.01.199713.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 1701.07.199431.12.1996 BGBl. Nr. 404/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 404/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

5. ABSCHNITT

Kontrolluntersuchungen in Betrieben

Paragraph 17, (1) Schlacht-, Zerlegungs-, Be- und Verarbeitungsbetriebe sowie jene Kühlhäuser, in denen frisches Geflügelfleisch gelagert wird, unterliegen den Kontrolluntersuchungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes. Diese beinhalten insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Kontrolle des Ein- und Ausganges von frischem Geflügelfleisch einschließlich Kontrolle der Güterbeförderungsmittel hinsichtlich Transporthygiene und Kontrolle der Transportpapiere;
  2. Ziffer 2
    Kontrolle des im Betrieb vorhandenen frischen Geflügelfleisches hinsichtlich dessen Beschaffenheit aus veterinär- und sanitätspolizeilicher Sicht;
  3. Ziffer 3
    Überwachung der Einhaltung der Hygienevorschriften im Betrieb und Überwachung der betriebsinternen Kontrollen;
  4. Ziffer 4
    Kennzeichnung von zerlegtem Fleisch sowie Ausstellung der jeweils erforderlichen Veterinärbescheinigungen und Sichtvermerke für den Transport.
  1. Absatz 2,In Zerlegungsbetrieben, anderen Bearbeitungsbetrieben und im Frischfleischbereich von Verarbeitungsbetrieben, die mehr als 250 t Fleisch (einschließlich Geflügelfleisch) pro Jahr be- oder verarbeiten, ist die Kontrolluntersuchung wenigstens einmal Täglich während der Betriebszeiten - bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten - durchzuführen. Der Fleischuntersuchungstierarzt kann bei den Hygienekontrollen von Fleischuntersuchern unterstützt werden.
  2. Absatz 3,Zerlegungsbetriebe und andere Bearbeitungsbetriebe mit einer geringeren als in Absatz 2, genannten Produktion, die Erleichterungen gemäß Paragraph 38, Absatz 3, des Fleischuntersuchungsgesetzes in Anspruch nehmen und Kühlhäuser sowie die nicht dem Frischfleischbereich zugehörigen Bereiche von Verarbeitungsbetrieben nach Absatz 2, sind im jeweils erforderlichen Umfang gemäß den gegebenen veterinär- und sanitätshygienischen Erfordernissen nach einem vom Landeshauptmann zu erstellenden Untersuchungsplan - mindestens jedoch zweimal jährlich - den Kontrolluntersuchungen zu unterziehen.
  3. Absatz 4,Der Fleischuntersuchungstierarzt hat über die Kontrolluntersuchungen Aufzeichnungen im Sinne des Paragraph 45, des Fleischuntersuchungsgesetzes zu führen.
  4. Absatz 5,Den behördlichen Organen muß zum Zwecke der Kontrollen bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst während der Betriebs- oder Untersuchungszeiten, Zugang zu den betrieblichen Räumlichkeiten (insbesondere zu den Lager- und Arbeitsräumen) gewährt werden.
  5. Absatz 6,Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter muß dafür sorgen, daß die Überwachung des Betriebes problemlos möglich ist. Er hat insbesondere alle im Rahmen der Überwachung nötigen Maßnahmen zu treffen und den behördlichen Kontrollorganen alle erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Vor allem muß er den behördlichen Kontrollorganen jederzeit die Herkunft des in seinem Betrieb befindlichen Geflügelfleisches sowie der dort vorhandenen sonstigen Tierkörper und Tierkörperteile nachweisen können.

Schlagworte

Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb, Bearbeitungsbetrieb, Eingang, Betriebszeit, Lagerraum

Gesetzesnummer

10010776

Dokumentnummer

NOR12136858

Alte Dokumentnummer

N8199420485L