Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fleischuntersuchungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1994Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 26. Wenn bei der Untersuchung auf Trichinen nach der Verdauungsmethode in einer Sammelprobe Trichinen nachgewiesen wurden und die trichinösen Tierkörper nicht festgestellt werden können, so ist das gesamte Muskelfleisch aller Schweine (einschließlich Zunge und Kehlkopfmuskulatur), von denen die Sammelprobe genommen wurde, tauglich nach Brauchbarmachung; die übrigen Innereien sind tauglich. Paragraph 26, Wenn bei der Untersuchung auf Trichinen nach der Verdauungsmethode in einer Sammelprobe Trichinen nachgewiesen wurden und die trichinösen Tierkörper nicht festgestellt werden können, so ist das gesamte Muskelfleisch aller Schweine (einschließlich Zunge und Kehlkopfmuskulatur), von denen die Sammelprobe genommen wurde, tauglich nach Brauchbarmachung; die übrigen Innereien sind tauglich.
Dokumentnummer
NOR12136911
Alte Dokumentnummer
N8199420540L