Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunststoffverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 775/1994Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 6. (1) Die Prüfung auf Einhaltung der Migrationsgrenzwerte hat nach den Anlagen 2, 3 und 4 zu erfolgen.Paragraph 6, (1) Die Prüfung auf Einhaltung der Migrationsgrenzwerte hat nach den Anlagen 2, 3 und 4 zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Prüfung gemäß Absatz 1 kann hinsichtlich der spezifischen Migrationsgrenzwerte dann entfallen, wenn nachweislich aus der Bestimmung des Gesamtmigrationsgrenzwertes gemäß § 5 Abs. 3 hervorgeht, daß die spezifischen Migrationsgrenzwerte nicht überschritten werden.Die Prüfung gemäß Absatz 1 kann hinsichtlich der spezifischen Migrationsgrenzwerte dann entfallen, wenn nachweislich aus der Bestimmung des Gesamtmigrationsgrenzwertes gemäß Paragraph 5, Absatz 3, hervorgeht, daß die spezifischen Migrationsgrenzwerte nicht überschritten werden.
(3)Absatz 3,Die Bestimmung des monomeren Vinylchlorids, das von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, auf Lebensmittel oder Verzehrprodukte übergegangen ist, hat nach Anlage 5 zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmung des Gehaltes an monomerem Vinylchlorid in Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -copolymerisaten hergestellt wurden, hat nach Anlage 6 zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12136945
Alte Dokumentnummer
N8199423740L