Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassen für Speisekartoffeln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1994Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2. (1) Qualitätsklassen für Kartoffeln sind:Paragraph 2, (1) Qualitätsklassen für Kartoffeln sind:
„Klasse I'' und „Klasse II''.
(2)Absatz 2,Kartoffeln, die in keine der in Abs. 1 angeführten Klassen eingestuft werden können, dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.Kartoffeln, die in keine der in Absatz eins, angeführten Klassen eingestuft werden können, dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.
Dokumentnummer
NOR12136973
Alte Dokumentnummer
N8199432878J