Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Qualitätsklassen für Speisekartoffeln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1994Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 4. (1) Für Kartoffeln gelten Mindestgrößen, die nach einem Quadratmaß zu ermitteln sind, dessen innere Seitenlänge nachstehende Mindestmaße aufweisen muß:Paragraph 4, (1) Für Kartoffeln gelten Mindestgrößen, die nach einem Quadratmaß zu ermitteln sind, dessen innere Seitenlänge nachstehende Mindestmaße aufweisen muß:
a) langovale bis lange Sorten .......................... 30 mm
b) runde bis ovale Sorten .............................. 35 mm
2. Speisefrühkartoffeln:
a) vor dem 30. Juni für alle Sorten .................... 28 mm
b) ab dem 30. Juni für langovale bis lange Sorten 30 mm
und für runde bis ovale Sorten ...................... 35 mm
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Speisekartoffeln der Sorte „Naglerner Kipfler'' und „Ratte''.Absatz eins, gilt nicht für Speisekartoffeln der Sorte „Naglerner Kipfler'' und „Ratte''.
(3)Absatz 3,Bei Kartoffeln der Klasse I darf in Kleinpackungen bis einschließlich 5 kg der Unterschied zwischen der kleinsten und größten Knolle 30 mm nicht übersteigen. Dies gilt nicht für Speisefrühkartoffeln, die vor dem 30. Juni erstmalig in Verkehr gebracht werden.Bei Kartoffeln der Klasse römisch eins darf in Kleinpackungen bis einschließlich 5 kg der Unterschied zwischen der kleinsten und größten Knolle 30 mm nicht übersteigen. Dies gilt nicht für Speisefrühkartoffeln, die vor dem 30. Juni erstmalig in Verkehr gebracht werden.
(4)Absatz 4,Die Einteilung der Kartoffelsorten nach der äußeren Form in „langovale bis lange Sorten '' und „runde bis ovale Sorten'' enthält die Anlage 2.
Dokumentnummer
NOR12136975
Alte Dokumentnummer
N8199432880J