Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1994Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Feststellungsbescheid
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Bestehen begründete Zweifel,
ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder nicht,
welcher Abfallart die Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist,
ob die Sache gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall (Altstoff) ist sowie
ob die Sache der Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 232/1993, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt,ob die Sache der Ausnahmeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt,
hat die Behörde dies von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen.
(2)Absatz 2,Im Fall des § 37 Abs. 3 hat die Behörde einen solchen Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von zwei Tagen nach ihrer Befassung zu erlassen.Im Fall des Paragraph 37, Absatz 3, hat die Behörde einen solchen Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von zwei Tagen nach ihrer Befassung zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR12136996
Alte Dokumentnummer
N8199433506J