Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztegesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/1994Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11bParagraph 11 b
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 11b. Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß den §§ 11 Abs. 3 und 11a Abs. 8 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist. Der Landeshauptmann hat Bescheide, mit denen Berufungen stattgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Paragraph 11 b, Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß den Paragraphen 11, Absatz 3 und 11 a Absatz 8, steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist. Der Landeshauptmann hat Bescheide, mit denen Berufungen stattgegeben wurde, binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluß der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
Anmerkung
ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994
Dokumentnummer
NOR12137034
Alte Dokumentnummer
N8199433712J