Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztegesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/1994Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 16. (1) Die im Ausland erworbenen medizinischen Doktorate der Professoren eines medizinischen Faches, die aus dem Ausland berufen und an der medizinischen Fakultät einer österreichischen Universität zu Universitätsprofessoren ernannt sind, gelten als in Österreich nostrifizierte Doktorate. Besitzen diese Professoren die venia docendi für das gesamte Gebiet eines Sonderfaches, gelten sie als Fachärzte dieses Sonderfaches. Ist ihre venia docendi auf ein Teilgebiet des Sonderfaches beschränkt, so sind sie nur zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in Universitätskliniken und Universitätsinstituten auf jenem Gebiet berechtigt, für das sie die venia docendi besitzen.Paragraph 16, (1) Die im Ausland erworbenen medizinischen Doktorate der Professoren eines medizinischen Faches, die aus dem Ausland berufen und an der medizinischen Fakultät einer österreichischen Universität zu Universitätsprofessoren ernannt sind, gelten als in Österreich nostrifizierte Doktorate. Besitzen diese Professoren die venia docendi für das gesamte Gebiet eines Sonderfaches, gelten sie als Fachärzte dieses Sonderfaches. Ist ihre venia docendi auf ein Teilgebiet des Sonderfaches beschränkt, so sind sie nur zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in Universitätskliniken und Universitätsinstituten auf jenem Gebiet berechtigt, für das sie die venia docendi besitzen.
(2)Absatz 2,Eine ärztliche Tätigkeit nur in unselbständiger Stellung und nur zu Studienzwecken dürfen ausüben:
Ärzte, die nicht österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, jedoch mit Ausnahme der Ärzte, die über eine Berechtigung gemäß den §§ 16a oder 17 verfügen, sowieÄrzte, die nicht österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, jedoch mit Ausnahme der Ärzte, die über eine Berechtigung gemäß den Paragraphen 16 a, oder 17 verfügen, sowie
Ärzte, die österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, jedoch nicht gemäß den §§ 3 bis 3c zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinische Doktorate nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 Z 1 entsprechen.Ärzte, die österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, jedoch nicht gemäß den Paragraphen 3 bis 3 c zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinische Doktorate nicht den Erfordernissen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, entsprechen.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 2 genannten Ärzte dürfen in unselbständiger Stellung und zu Studienzwecken tätig werden:Die im Absatz 2, genannten Ärzte dürfen in unselbständiger Stellung und zu Studienzwecken tätig werden:
an Universitätskliniken oder in Universitätsinstituten im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten mit Bewilligung des Klinik- bzw. Institutsvorstandes bis zur Dauer eines Jahres;
an allen übrigen Krankenanstalten bzw. medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten, die Ausbildungsstätten im Sinne des § 6 sind, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten mit Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz jeweils bis zur Dauer eines Jahres.an allen übrigen Krankenanstalten bzw. medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten, die Ausbildungsstätten im Sinne des Paragraph 6, sind, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Obliegenheiten mit Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz jeweils bis zur Dauer eines Jahres.
(4)Absatz 4,Den im Abs. 2 angeführten Ärzten sind auch Ausländer mit abgeschlossener medizinischer Hochschulbildung gleichgestellt, die ihre Studien in Ländern zurückgelegt haben, in denen der Erwerb des akademischen Grades eines „Doctor medicinae universae'' zur Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht erforderlich ist. In solchen Fällen ist jedoch von den in Betracht kommenden Personen der Nachweis zu erbringen, daß sie die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes in jenem Land besitzen, in dem sie die Berechtigung erworben haben.Den im Absatz 2, angeführten Ärzten sind auch Ausländer mit abgeschlossener medizinischer Hochschulbildung gleichgestellt, die ihre Studien in Ländern zurückgelegt haben, in denen der Erwerb des akademischen Grades eines „Doctor medicinae universae'' zur Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht erforderlich ist. In solchen Fällen ist jedoch von den in Betracht kommenden Personen der Nachweis zu erbringen, daß sie die fachlichen Erfordernisse zur Ausübung des ärztlichen Berufes in jenem Land besitzen, in dem sie die Berechtigung erworben haben.
(5)Absatz 5,Eine Bewilligung gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 darf nur versagt werden, wenn durch die Tätigkeit ausländischer Ärzte in Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten und sonstigen Krankenanstalten bzw. in medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten die postpromotionelle Ausbildung österreichischer Ärzte gefährdet wird. Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 2 ist die Ärztekammer zu hören. Jede gemäß Abs. 2 erteilte Bewilligung ist dem Landeshauptmann und der Ärztekammer in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.Eine Bewilligung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 darf nur versagt werden, wenn durch die Tätigkeit ausländischer Ärzte in Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten und sonstigen Krankenanstalten bzw. in medizinisch-wissenschaftlichen Anstalten die postpromotionelle Ausbildung österreichischer Ärzte gefährdet wird. Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz 2, ist die Ärztekammer zu hören. Jede gemäß Absatz 2, erteilte Bewilligung ist dem Landeshauptmann und der Ärztekammer in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.
(6)Absatz 6,Die Verlängerung einer gemäß Abs. 2 Z 1 erteilten Bewilligung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung; sie ist nach Anhören der Ärztekammer jeweils bis zur Dauer eines weiteren Jahres auszusprechen. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen von im Abs. 4 angeführten Gründen versagt werden. Ärzte, denen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den ärztlichen Beruf außerhalb der ihnen in den im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Krankenanstalten zugewiesenen Obliegenheiten auszuüben.Die Verlängerung einer gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erteilten Bewilligung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung; sie ist nach Anhören der Ärztekammer jeweils bis zur Dauer eines weiteren Jahres auszusprechen. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen von im Absatz 4, angeführten Gründen versagt werden. Ärzte, denen eine Bewilligung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den ärztlichen Beruf außerhalb der ihnen in den im Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Krankenanstalten zugewiesenen Obliegenheiten auszuüben.
(7)Absatz 7,Die Bestimmungen des § 11 über die Eintragung in die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte sind auf die im Abs. 2 genannten Ärzte sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 11, über die Eintragung in die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte sind auf die im Absatz 2, genannten Ärzte sinngemäß anzuwenden.
(8)Absatz 8,Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht § 3d anzuwenden ist, ungeachtet des Mangels der im § 3 angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland ausüben:Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht Paragraph 3 d, anzuwenden ist, ungeachtet des Mangels der im Paragraph 3, angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland ausüben:
auf fallweise Berufung zu ärztlichen Konsilien oder zu einer mit einer solchen im Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt;
im Grenzgebiet nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen;
vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fortbildung in Österreich tätiger Ärzte oder der medizinischen Lehre und Forschung.
Anmerkung
ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994
Schlagworte
Klinikvorstand
Dokumentnummer
NOR12137040
Alte Dokumentnummer
N8199433718J