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§ 16a ÄrzteG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.07.1996 — BGBl. Nr. 100/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16a01.08.199610.11.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998
§ 16a01.01.199431.07.1996 § → § BGBl. Nr. 100/1994
§ 16a01.08.199231.12.1993 BGBl. Nr. 461/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 100/1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 16 a, (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind und im Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes erworben haben und nicht gemäß den Paragraphen 3 a bis 3 c zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind, unter Voraussetzung einer gleichwertigen Qualifikation sowie ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache eine Bewilligung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt in Krankenanstalten erteilen.

  1. Absatz 2,Voraussetzung ist weiters, daß diese Bewilligung zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden allgemeinärztlichen oder fachärztlichen einschließlich der zahnärztlichen Betreuung der Patienten erforderlich ist und ein gemäß Paragraphen 12, oder 13 zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt nachweislich trotz Ausschreibung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer oder des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zur Verfügung steht.
  2. Absatz 3,Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt worden ist, sind nicht berechtigt, den ärztlichen Beruf freiberuflich außerhalb der im Bewilligungsbescheid genannten Krankenanstalt auszuüben.
  3. Absatz 4,Vor Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins, ist die Österreichische Ärztekammer zu hören. Jede Bewilligung ist dem Landeshauptmann, in dessen Bereich die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit beabsichtigt ist, und der Österreichischen Ärztekammer in Abschrift zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 5,Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      der für ihre Erteilung maßgebend gewesene Bedarf nicht mehr besteht, frühestens jedoch nach Ablauf eines Jahres, oder
    2. Ziffer 2
      hervorkommt, daß eines der im Absatz eins, angeführten Erfordernisse nicht gegeben ist.
  5. Absatz 6,Die Bestimmungen des Paragraph 11 a, über die Ärzteliste sind auf Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt worden ist, sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 7,Personen, denen eine Bewilligung gemäß Absatz eins, erteilt worden ist und die in der Folge die Erfordernisse gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, erfüllen, sind von der Österreichischen Ärztekammer als Ärzte für Allgemeinmedizin oder als Fachärzte in die Ärzteliste gemäß Paragraph 11 a, einzutragen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12137041

Alte Dokumentnummer

N8199433719J