Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztegesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/1994Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Kammerangehörige
§ 40. (1) Einer Ärztekammer gehört, unbeschadet des § 61 Abs. 6, als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, derParagraph 40, (1) Einer Ärztekammer gehört, unbeschadet des Paragraph 61, Absatz 6,, als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der
in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste (§ 11a) eingetragen worden ist undin die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste (Paragraph 11 a,) eingetragen worden ist und
seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt (§§ 2 Abs. 3, 19 Abs. 2 und 3, 20) oderseinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt (Paragraphen 2, Absatz 3, 19, Absatz 2 und 3, 20) oder
seinen Wohnsitz im Bereich dieser Ärztekammer hat (§ 20a).seinen Wohnsitz im Bereich dieser Ärztekammer hat (Paragraph 20 a,).
(2)Absatz 2,Ärzte, die gemäß § 11a Abs. 7 in die Ärzteliste eingetragen sind, haben sich zwecks Feststellung der Kammerzugehörigkeit innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung (§ 11a Abs. 7) bei der Ärztekammer anzumelden.Ärzte, die gemäß Paragraph 11 a, Absatz 7, in die Ärzteliste eingetragen sind, haben sich zwecks Feststellung der Kammerzugehörigkeit innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung (Paragraph 11 a, Absatz 7,) bei der Ärztekammer anzumelden.
(3)Absatz 3,Die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlischt, wenn der Arzt
seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (§ 19 Abs. 2 und 3), seinen Dienstort (§ 20) oder seinen Wohnsitz (§ 20a) in den Bereich einer anderen Ärztekammer verlegt hat,seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Paragraph 19, Absatz 2 und 3), seinen Dienstort (Paragraph 20,) oder seinen Wohnsitz (Paragraph 20 a,) in den Bereich einer anderen Ärztekammer verlegt hat,
von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 32 aus der Ärzteliste gestrichen worden ist.von der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 32, aus der Ärzteliste gestrichen worden ist.
(4)Absatz 4,Ärzte, die nicht in die Ärzteliste eingetragen sind, können sich bei der Ärztekammer, in deren Bereich sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, freiwillig als außerordentliche Kammerangehörige eintragen lassen. Im Falle einer Beeinträchtigung des Standesansehens finden die disziplinarrechtlichen Vorschriften Anwendung.
Anmerkung
ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994
Dokumentnummer
NOR12137058
Alte Dokumentnummer
N8199433736J