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§ 43 ÄrzteG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.07.1996 — BGBl. Nr. 100/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4301.08.199610.11.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998
§ 4301.01.199431.07.1996 § → § BGBl. Nr. 100/1994
§ 4326.09.198431.12.1993 BGBl. Nr. 373/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 100/1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Gliederung der Ärztekammern

Paragraph 43, (1) Die Kammerangehörigen sind fachlich in Sektionen zu erfassen. Sofern es zur Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen notwendig ist, können diese auch örtlich in Sprengeln erfaßt werden.

  1. Absatz 2,Fachlich sind die Kammerangehörigen entsprechend ihrem in der Ärzteliste (Paragraph 11 a,) eingetragenen Status in je einer Sektion für Turnusärzte (Paragraph 2, Absatz 3,), für Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierte Ärzte (Paragraph 12,) sowie für die Fachärzte aller Sonderfächer (Paragraph 13,) zu erfassen.

(3) Die Kammerangehörigen können ferner in Fachgruppen als Untergliederungen der Sektionen erfaßt werden.

(4) Jeder Kammerangehörige darf nur einer Sektion angehören. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand der Kammer über die Zugehörigkeit.

(5) Werden die Kammerangehörigen örtlich in Sprengel erfaßt, sind die Sprengel je nach der Größe des Bundeslandes und nach Bedarf für die Bereiche der Wahlkreise, der Bezirksverwaltungsbehörden, in Wien der Gemeindebezirke oder für die Gerichtsbezirke zu bilden.

(6) Nähere Vorschriften über die Gliederung der Kammerangehörigen sind unter Bedachtnahme auf die von den Ärztekammern gemäß diesem Bundesgesetz zu besorgenden Aufgaben durch Satzung zu erlassen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12137059

Alte Dokumentnummer

N8199433737J