Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/1994Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1994,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Amtsärzte, Polizeiärzte, Militärärzte
§ 61. (1) Amtsärzte sind die bei den Sanitätsbehörden hauptberuflich tätigen Ärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben. Als Amtsärzte gelten auch die Arbeitsinspektionsärzte gemäß § 13 Abs. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 143. Paragraph 61, (1) Amtsärzte sind die bei den Sanitätsbehörden hauptberuflich tätigen Ärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben. Als Amtsärzte gelten auch die Arbeitsinspektionsärzte gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 143.
(2) Polizeiärzte sind Amtsärzte der Bundespolizeibehörden.
(3) Militärärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst beim Bundesheer tätigen Ärzte.
(4) Dieses Bundesgesetz ist auf Amtsärzte hinsichtlich ihrer amtsärztlichen Tätigkeit nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5,Übt ein Amtsarzt neben seinem amtsärztlichen Beruf eine ärztliche Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder approbierter Arzt aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit diesem Bundesgesetz.
(6) Amtsärzte können freiwillig jener Ärztekammer als außerordentliche Angehörige beitreten, in deren Kammerbereich ihr ordentlicher Wohnsitz gelegen ist.
(7) Ist ein Amtsarzt ordentlicher Kammerangehöriger einer Ärztekammer, kann er nur insoweit verhalten werden, Anordnungen und Weisungen der Kammer und ihrer Organe Folge zu leisten, als solche Anordnungen oder Weisungen nicht im Widerspruch mit seinen Pflichten als Amtsarzt oder den ihm von seiner vorgesetzten Dienstbehörde erteilten Anordnungen und Weisungen stehen.
(8) Die Dienstbehörde ist verpflichtet, die Namen sämtlicher in ihrem Bereich tätigen Amtsärzte sowie auch jede nicht nur vorübergehende Veränderung des Dienstortes von Amtsärzten der Ärztekammer mitzuteilen.
(9) Militärärzte sind hinsichtlich der Anwendung dieses Bundesgesetzes den Amtsärzten gleichgestellt; Abs. 8 ist jedoch auf Militärärzte im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, nicht anzuwenden. (9) Militärärzte sind hinsichtlich der Anwendung dieses Bundesgesetzes den Amtsärzten gleichgestellt; Absatz 8, ist jedoch auf Militärärzte im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, nicht anzuwenden.
Anmerkung
ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994