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Anl. 1 ÄrzteG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.07.1996 — BGBl. Nr. 100/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 101.08.199610.11.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998
Anl. 101.01.199431.07.1996 BGBl. Nr. 100/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 100/1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

                                                           Anlage 1

                                                         ------------

<                                                          (zu § 3a)

  1. Litera a
    Belgien:
    „Diplome legal de docteur en medecine, chirurgie et accouchements - wettelijk diploma van doctor in de genees-, heel- en verloskunde'' (staatliches Diplom eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Universität oder vom Hauptprüfungsausschuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen der Hochschulen;
  2. Litera b
    Dänemark:
    „Bevis for bestaet laegevidenskabelig embeds eksamen'' (Zeugnis über ärztliche Staatsexamen), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Universität, sowie die „dokumentation for genemfört praktisk uddannelse'' (Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung), ausgestellt von der Gesundheitsbehörde;
  3. Litera c
    Deutschland:
    1. Ziffer eins
      das von den zuständigen Behörden ausgestellte Zeugnis über die ärztliche Staatsprüfung und das Zeugnis über die Vorbereitungszeit als Medizinalassistent, soweit nach den deutschen Rechtsvorschriften eine solche noch für den Abschluß der ärztlichen Ausbildung vorgesehen ist;
    2. Ziffer 2
      das von den zuständigen Behörden nach dem 30. Juni 1988 ausgestellte Zeugnis über die ärztliche Staatsprüfung und die Bescheinigung über die Ableistung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum;
  4. Litera d
    Griechenland:
    „Ptychio Iatrikis'' (Hochschulabschluß in Medizin), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Universität oder von der Fakultät für Gesundheitswissenschaften, Bereich Medizin, einer Universität;
  5. Litera e
    Spanien:
    „Titulo de Licenciado en Medicina y Cirugia'' (Hochschulabschluß in Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft oder vom Rektor einer Universität;
  6. Litera f
    Frankreich:
    1. Ziffer eins
      „Diplome d'Etat de docteur en medecine'' (staatliches Diplom eines Doktors der Medizin), ausgestellt von der medizinischen oder medizinisch-pharmazeutischen Fakultät einer Universität oder von einer Universität;
    2. Ziffer 2
      „Diplome d'universite de docteur en medecine'' (Universitätsdiplom eines Doktors der Medizin), soweit dieses den gleichen Ausbildungsgang nachweist, wie er für das staatliche Diplom eines Doktors der Medizin vorgeschrieben ist;
  7. Litera g
    Irland:
    „Primary qualification'' (Bescheinigung über eine ärztliche Grundausbildung), die in Irland nach Ablegen einer Prüfung vor einem dafür zuständigen Prüfungsausschuß ausgestellt wird, und eine von dem genannten Prüfungsausschuß ausgestellte Bescheinigung über die praktische Erfahrung, die zur Eintragung als „fully registered medical practitioner'' (endgültig eingetragener praktischer Arzt) befähigen;
  8. Litera h
    Italien:
    „Diploma di laurea in medicina e chirurgia'' (Diplom über die Verleihung der Doktorwürde in Medizin und Chirurgie), ausgestellt von der Universität, dem das „diploma di abilitazione all'esercizio della medicina e chirurgia'' (Diplom über die Befähigung zur Ausübung der Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom staatlichen Prüfungsausschuß, beigefügt ist;
  9. Litera i
    Luxemburg:
    „Diplome d'Etat de docteur en medecine, chirurgie et accouchements'' (staatliches Diplom eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt vom staatlichen Prüfungsausschuß und abgezeichnet vom Minister für Erziehungswesen, und „Certificat de stage'' (Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung), abgezeichnet vom Minister für Gesundheitswesen;
  10. Litera j
    Niederlande:
    „Universitair getuigschrift van arts'' (das Universitätsabschlußzeugnis eines Doktors der Medizin);
  11. Litera k
    Portugal:
    „Carta de curso de licenciatura em medicina'' (Prüfungszeugnis für das Studium der Medizin), ausgestellt von einer Universität, sowie „Diploma comprovativo da conclusao do internato geral'' (Zeugnis über die allgemeine Krankenhausarzt-Ausbildung), ausgestellt von den zuständigen Stellen des Gesundheitsministeriums;
  12. Litera l
    Vereinigtes Königreich:
    „Primary qualification'' (Bescheinigung über eine ärztliche Grundausbildung), die im Vereinigten Königreich nach Ablegen einer Prüfung vor einem dafür zuständigen Prüfungsausschuß ausgestellt wird, und eine von dem genannten Prüfungsausschuß ausgestellte Bescheinigung über die praktische Erfahrung, die zur Eintragung als „fully registered medical practitioner'' (endgültig eingetragener praktischer Arzt) befähigt;
  13. Litera m
    Finnland:
    „todistus lääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/bevis om medicine licenciat examen'' (Bescheinigung über den Grad des Lizentiats in Medizin), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, und Bescheinigung über die praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden;
  14. Litera n
    Island:
    „prof i laeknisfraedi fra laeknadeild Haskola Islands'' (Diplom der medizinischen Fakultät der Universität Islands) und eine Bescheinigung über die mindestens zwölfmonatige praktische Ausbildung in einem Krankenhaus, ausgestellt vom Chefarzt;
  15. Litera o
    Liechtenstein:
    Diplome, Bescheinigungen und sonstige Urkunden, die in einem anderen Staat ausgestellt wurden, für den diese Richtlinie gilt, und die in diesem Artikel aufgeführt sind, zusammen mit einer Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden;
  16. Litera p
    Norwegen:
    „bevis for bestatt medisinsk embetseksamen'' (Diplom des Grades cand. med.), ausgestellt durch die medizinische Fakultät einer Hochschule, und eine Bescheinigung über praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden;
  17. Litera q
    Schweden:
    „läkarexamen'' (medizinischer Hochschulgrad), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, und eine Bescheinigung über praktische Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde.

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12137089

Alte Dokumentnummer

N8199433767J