Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 107/1994BGBl.Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 107/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62aParagraph 62 a
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 62a.Paragraph 62 a,
(1)Absatz eins,Soweit es geboten ist, um die für die Gesundheit und das Leben von Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Arzneimittel und die Versorgung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung eine Betriebsordnung für den Betrieb von Apotheken zu erlassen.
(2)Absatz 2,Eine Verordnung gemäß Abs. 1 hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:Eine Verordnung gemäß Absatz eins, hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
die Mindestgröße, Widmung, Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume,
Geräte und magistrale Arbeitsplätze,
die Beschaffenheit und Kennzeichnung der Behältnisse,
die Lagerung, Prüfung, magistrale Herstellung (Rezeptur und Herstellung auf Vorrat) und Abgabe von Arzneimitteln,
die Führung und Aufbewahrung von Vormerkungen und Aufzeichnungen und
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009
Dokumentnummer
NOR12137152
alte Dokumentnummer
N8199433843J