Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneimittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 107/1994BGBl.Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 107/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
XI. ABSCHNITTrömisch elf. ABSCHNITT
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz eins,Die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigten Daten im Sinne des § 3 Z 1 Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, dürfen zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet werden.Die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigten Daten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, dürfen zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet werden. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten im Sinne des § 3 Z 1 Datenschutzgesetz zu übermitteln anDer Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz ist ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, Datenschutzgesetz zu übermitteln an
die Dienststellen des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz,
den Arzneimittelbeirat, die Abgrenzungskommission sowie Sachverständige, soweit ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes Aufgaben zugewiesen werden,
das Österreichische Bundesinstitut für Gesundheitswesen, Universitätsinstitute und sonstige der Forschung dienende Institutionen, soweit sie im Interesse der Volksgesundheit tätig sind,
die Österreichische Apothekerkammer, die Österreichische Ärztekammer und den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und
die Weltgesundheitsorganisation.
soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz ist ferner ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten im Sinne des § 3 Z 1 Datenschutzgesetz zu übermitteln anDer Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz ist ferner ermächtigt, im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr Daten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, Datenschutzgesetz zu übermitteln an
Krankenanstalten, Ärzte, Tierärzte, Dentisten und Apotheker, soweit sie Arzneimittel in Verkehr bringen oder anwenden und die sichere Anwendung oder der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Mensch oder Tier es erfordern, und
internationale Organisationen, sofern eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Übermittlung der Daten an diese besteht.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009
Dokumentnummer
NOR12137156
alte Dokumentnummer
N8199433847J